Keine unverkaufte Kleidung in die thermische Abfallbehandlungsanlagen
Damit werden die Hersteller und Importeure von Textilien und Schuhen in die Pflicht genommen; sie müssen künftig dafür sorgen, dass Warenüberschüsse, überhöhte Lagerbestände, totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts zurückgegeben wurden, anderweitig weiterverwertet statt vernichtet werden. Nicht unter das Vernichtungsverbot fallen Abfälle in Form von Stoffbahnen oder Textilresten. Eine Ausnahme bilden auch Textilien, die für den B2B-Verkauf vorgesehen sind, also beispielsweise Arbeitskleidung, die von Unternehmen für Mitarbeitende gekauft wird.



















