Rechtliche Bewertung der gemeinsamen Herstellerstelle
Die Untersuchung berücksichtigt abfallrechtliche, wettbewerbsrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte. Nach Einschätzung der Autoren ist eine industriegetragene gemeinsame Herstellerstelle rechtlich zulässig.
Im Abfallrecht sehen die europäischen Vorgaben Gestaltungsspielräume für die Mitgliedstaaten vor. Demnach können Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung auch auf privatwirtschaftlich organisierte Einrichtungen übertragen werden, sofern die abfallrechtlichen Ziele gewahrt bleiben.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bewertet die Studie die notwendige Koordination zwischen Herstellern als zulässig. Eine gemeinsame Organisation könne einheitliche Standards schaffen, digitale Prozesse koordinieren und die Kontrolle der Marktteilnehmer unterstützen. Zudem verweisen die Autoren auf vergleichbare Strukturen in den Bereichen Verpackungen und Elektroaltgeräte.
Auch verfassungsrechtlich sehen die Gutachter Möglichkeiten, einer gemeinsamen Herstellerstelle bestimmte hoheitliche Aufgaben zu übertragen. Voraussetzung seien eine gesetzliche Grundlage, klar definierte Zuständigkeiten sowie eine staatliche Aufsicht.
Batterierecht ohne gemeinsame Herstellerstelle beschlossen
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz als Bestandteil des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes wurde am 11. September 2025 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Eine industriegetragene gemeinsame Herstellerstelle wurde dabei nicht berücksichtigt.
Nach Angaben der Stiftung GRS Batterien betrifft das Gesetz einen Wirtschaftsbereich mit einem Marktvolumen von rund 21 Milliarden Euro und mehr als 20.000 Beschäftigten in Deutschland. Batterien spielen zudem eine wichtige Rolle in verschiedenen Industrie- und Mobilitätsanwendungen.
Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine gemeinsame Herstellerstelle als wettbewerbsneutrale und nicht gewinnorientierte Organisation den Vollzug unterstützen und die Zusammenarbeit innerhalb der Branche bündeln könnte.
Textilbereich steht vor nationaler Umsetzung
Im Textilbereich befindet sich die nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung noch in Vorbereitung. Die entsprechenden Regelungen sollen spätestens bis 2028 eingeführt werden.
Künftig sollen Hersteller, Importeure und Händler von Bekleidung, Heimtextilien, Schuhen und Accessoires die Sammlung, Wiederverwendung und das Recycling ihrer Produkte finanzieren und organisieren. Die Studie empfiehlt, die Erfahrungen aus dem Batteriebereich bei der Ausgestaltung der künftigen Strukturen zu berücksichtigen.
Die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie erzielt nach Angaben der Stiftung GRS Batterien ein Marktvolumen von rund 32 Milliarden Euro und beschäftigt mehr als 120.000 Menschen. Vor diesem Hintergrund bewertet die Studie die organisatorische Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung als wirtschaftlich bedeutsam.
Expertenkommissionen laut Studie mit begrenzten Möglichkeiten
Die Autoren bewerten die im Batterierecht vorgesehene Unterstützung durch eine beratende Expertenkommission kritisch. Nach ihrer Einschätzung verfügen solche Gremien weder über operative Zuständigkeiten noch über eigene Steuerungsbefugnisse.
Insbesondere in technisch anspruchsvollen Bereichen wie Batterien und Textilien seien branchenspezifische Kenntnisse für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung von Bedeutung. Die Studie sieht daher in einer gemeinsamen Herstellerstelle eine mögliche Organisationsform, um Fachwissen, Vollzug und Marktkenntnisse stärker miteinander zu verbinden.
Mit der Veröffentlichung der Kurzstudie bringt die Stiftung GRS Batterien ihre Position sowohl in die Diskussion um das Batterierecht als auch in die laufenden Gespräche zur nationalen Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien ein.





