Rechtstipp Unzuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen ist eine entscheidende Anforderung an Sammler, Beförderer, Handler und Makler von Abfällen (vgl. Paragraf 3 AbfAEV), an Abfallbeauftragte (vgl. Paragraf 8 AbfBeauftrV) und entsprechende Personen im Entsorgungsfachbetrieb (vgl. Paragraf 8 EfbV).