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RECYCLING magazin 02/2024

Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Pflicht zum Anbieten einer Mehrwegalternative für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, vgl. Paragraf 33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG), fällt das Echo zu deren Umsetzung in der Praxis eher bescheiden aus.

Abfallbehälter werden zumeist auf privaten Grundstucken verwahrt.