Rechtstipp Beräumungsanordnung einer ungenehmigten Abfallentsorgungsanlage
Werden Anlagen ohne eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ermächtigt Paragraf 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Genehmigungsbehörde, deren Stilllegung oder Beseitigung anzuordnen.