Dr. Markus Pauly
Pauly Rechtsanwälte

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Das Recht der erweiterten Produktverantwortung ist zur Zeit in aller Munde (EPR = Extended Producer Responsibility). Als Beispiele sollen hier lediglich das Verpackungsrecht (PPWR und VerpackDG) und das Batterierecht (BattVO und BattDG) genannt werden.

Am 27.03.2026 hat das Bundesumweltministerium ein Eckpunktepapier für ein deutsches Textilgesetz vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat am 21.01.2026 einen Gesetzentwurf verabschiedet, um in erster Linie die Industrieemissions-Richtlinie (Industrial Emissions Directive, „IED 2.0") in deutsches Recht umzusetzen.

Ein Begriff, den man sich merken muss: „Organisation für Herstellerverantwortung" (OfH).

Seit 2024 sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, sich über den sogenannten Einwegkunststofffonds an den Kosten für die Reinigung und Entsorgung der weggeworfenen Produkte im öffentlichen Raum zu beteiligen.

Sowohl die Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft (Paragraf 5 KrWG) als auch die, wann ein Nebenprodukt (Paragraf 4 KrWG), gehören zu den zurzeit häufig vorkommenden Streitfragen mit Behörden.

Zuletzt hatte das VG Koblenz gleich in zwei Entscheidungen (4 K 1108/24, 4 K 1117/24) darüber zu befinden, ob ein vom Wohnhaus eines entsorgungspflichtigen privaten Abfallerzeugers abweichender Bereitstellungsort für die Abfallfraktionen Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Die Frage, ob es sich bei einem Erzeugnis um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, ist entscheidend für die Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, da das Gesetz an den Abfallbegriff anknüpft.

Die Zuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen ist eine entscheidende Anforderung an Sammler, Beförderer, Handler und Makler von Abfällen (vgl. Paragraf 3 AbfAEV), an Abfallbeauftragte (vgl. Paragraf 8 AbfBeauftrV) und entsprechende Personen im Entsorgungsfachbetrieb (vgl. Paragraf 8 EfbV).

Bereits seit dem 31.12.2024 müssen sämtliche Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des EWKFondsG, die im Jahr 2024 solche in Verkehr gebracht haben auf der Einwegkunststofffonds-Plattform Divid des Umweltbundesamtes (UBA) elektronisch registriert sein.