Dr. Markus Pauly
Pauly Rechtsanwälte

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Bereits seit dem 31.12.2024 müssen sämtliche Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des EWKFondsG, die im Jahr 2024 solche in Verkehr gebracht haben auf der Einwegkunststofffonds-Plattform Divid des Umweltbundesamtes (UBA) elektronisch registriert sein.

Am 31.10.2024 hat die Bund/Lander-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) einen konsolidierten Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen des Vollzugs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) vorgelegt.

Die Frage, wann die Abfalleigenschaft endet, ist aktueller denn je.

Für angeblich „heftige Kritik" in der Windkraftbranche (vgl. F.A.Z. vom 22.12.2023, S. 18) sorgt zurzeit offenbar ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2023 (7 C 4.22).

Bereits im letzten Sommer wurde der Gesetzentwurf „Zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Im-missionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht" diskutiert.

Am 01.01.2024 sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sowie die Einwegkunststoff-fondsverordnung in Kraft getreten.

Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Pflicht zum Anbieten einer Mehrwegalternative für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, vgl. Paragraf 33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG), fällt das Echo zu deren Umsetzung in der Praxis eher bescheiden aus.

Sowohl das Elektro- und Elektronikgerätegesetz als auch das Batteriegesetz sowie zukünftig auch das Einwegkunststofffondsgesetz sehen vor, dass die jeweils verpflichteten Hersteller die Produkte, die Gegenstand der verschiedenen gesetzlichen Regelungen sind, vor dem Inverkehrbringen bei der jeweils zuständigen Stelle registrieren.

Die Ansiedlung und die Änderung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, führt in Gewerbegebieten immer wieder zu Diskussionen über deren Genehmigungsfähigkeit.

Das VG Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 20.03.2023 (Az.: 8 L 1438/22) einem Antragsteller im Eilrechtschutzverfahren recht gegeben, der unter anderem 5.850 Tonnen Betonbruch auf seinem Grundstück lagerte beziehungsweise noch lagern wollte.