Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gerichtlich bestätigt
Es ging um einen 9-kg-Eimer mit Salatmayonnaise sowie verschiedene Gebinde für Farben, Lacke und Verdünner wie Eimer und Dosen. Die ZSVR hatte den Eimer für Salatmayonnaise als systembeteiligungspflichtig eingestuft und bei den Verpackungen der Bauchemie je nach Füllgröße eine Einordnung teils als systembeteiligungspflichtig, teils als nicht systembeteiligungspflichtig vorgenommen. In beiden Fällen hatten die Unternehmen gegen die Einordnung ihrer Verpackungen geklagt. Zweifelsfrei handelt es sich bei den Eimern und Dosen beider Produktgruppen um Verkaufsverpackungen. Klärungsbedürftig war, ob diese Verpackungen „typischerweise", so der Wortlaut im Verpackungsgesetz, also mehrheitlich, beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und deshalb das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren ist. Über die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen entscheidet die ZSVR anhand ihres Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die sich auf eine typisierende Gesamtmarktbetrachtung stützt. Danach richtet sich, ob eine Verpackung typischerweise nach Gebrauch als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt. Wichtig ist, dass nicht eine einzelne Verpackung eines bestimmten Unternehmens bewertet wird, sondern es auf alle vergleichbaren Verpackungen in ganz Deutschland ankommt, also beispielsweise auf alle 9-kg-Eimer mit Salatmayonnaise. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat nun die typisierende Betrachtung anhand objektiver Bewertungsmaßstäbe als sachgerecht bestätigt. Eine klare Absage erteilte es hingegen der herstellerbezogenen, individuellen Betrachtung.