Zum Hintergrund: Grundsätzlich werden Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, in Sektoren unterteilt, für die unterschiedliche Verpflichtungen gelten können und die durch unterschiedliche Stellen reguliert werden. Anlagen des Sektors „Siedlungsabfallentsorgung“ müssen dem Anforderungskatalog des BSI entsprechen; Anlagen zur Energieerzeugung dem der BNetzA.
Ziel der verabschiedeten Empfehlung ist es, dass die auslegungsbedürftige Formulierung in §28 des aktuellen Entwurfes des Gesetzes zur Umsetzung der NIS- 2-Richtlinie (die Verpflichtungen der Anlagenbetreiber gegenüber der BNetzA soll entfallen, wenn der Betrieb der Energieerzeugungsanlage „im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung vernachlässigbar ist“) durch die Einstufung der Energieerzeugung als „Nebentätigkeit“ ersetzt wird.
Der angepasste Gesetzesentwurf wird am 21. November 2025 einen zweiten Durchgang durch den Bundesrat durchlaufen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie noch dieses Jahr erlassen wird. Die Frist zur Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in deutsches Recht endete bereits am 17. Oktober 2024.








