Die Bundesregierung ist gemäß § 10 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verpflichtet, entsprechende Löschungen vorzunehmen. Um etwaige Löschungen tatsächlich vornehmen zu können, müssen diese im Jahr nach der Stilllegung der jeweiligen Anlage bei der EU-Kommission angemeldet werden. Dies erfolgt mit einer Absichtsnotifizierung.
Mit dieser Anmeldung ist noch keine direkte Löschung verbunden. Erst mit späteren Mengennotifizierungen werden die konkreten Löschungsmengen festgestellt und gegenüber der Kommission angezeigt. Grundlage dafür sind jährliche Gutachten, die die tatsächlichen Emissionsminderungen in einem nachgelagerten Prozess ermitteln und dabei auch Löschungen berücksichtigen, die bereits durch die Marktstabilitätsreserve (MSR) auf EU-Ebene erfolgt sind. Die verbleibenden Zertifikate werden anschließend national gelöscht.



