Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur verpflichtet Hersteller zu längerer Reparatur und stärkt Verbraucherrechte sowie nachhaltigen Konsum.

Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur
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Erweiterte Reparaturpflichten für Hersteller

Künftig sollen Hersteller verpflichtet werden, bestimmte Produkte über mehrere Jahre hinweg zu reparieren. Die Reparatur soll entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis erfolgen. Dabei ist für Waschmaschinen ist eine Reparaturdauer von mindestens zehn Jahren vorgesehen, für Smartphones von mindestens sieben Jahren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Produktionsendes eines Modells.

Die Verpflichtung gilt für alle Produkte, für die bereits Ersatzteilvorhaltungen vorgeschrieben sind. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Hersteller neben Ersatzteilen auch Reparaturleistungen sicherstellen.

Bedeutung für Gewährleistung und Nutzung

Das Recht auf Reparatur greift insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Es gilt auch in Fällen, in denen ein Defekt erst später auftritt oder ein anfänglicher Mangel nicht nachgewiesen werden kann. Dadurch erhalten Verbraucher die Möglichkeit, Produkte länger zu nutzen und instand setzen zu lassen.

Reparierbarkeit als rechtlicher Maßstab

Der Gesetzentwurf definiert fehlende Reparierbarkeit als Sachmangel, sofern eine Reparatur bei vergleichbaren Produkten üblich ist. Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitstellen. Technische oder softwarebasierte Einschränkungen, die Reparaturen behindern, sollen unzulässig sein. Dies gilt auch für Reparaturen durch unabhängige Anbieter oder unter Verwendung nicht originaler Ersatzteile.

Verlängerte Gewährleistung bei Reparatur

Entscheiden sich Verbraucher im Gewährleistungsfall für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Die Beweislastumkehr bleibt unverändert bei einem Jahr. Damit soll die Reparatur als Alternative zum Austausch gestärkt werden.

Umsetzung bis 2026

Der Gesetzentwurf setzt die EU-Vorgaben vollständig um. Die Regelungen müssen bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht überführt werden. Das Recht auf Reparatur wird damit zu einem zentralen Instrument für Ressourcenschonung und Abfallvermeidung im Sinne der Kreislaufwirtschaft.

Quelle: Bundesjustizministerium

Michael Brunn

Michael Brunn

Chefredakteur

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