Österreich: Probleme mit neuer Recycling-Baustoffverordnung

Statt der erhofften Stärkung des Recyclings beklagten die Beteiligten ihm Rahmen einer Tagung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (BRV) geringere Verwertungsquoten und höhere Kosten.

„Die neue Recycling-Baustoffverordnung, in Kraft getreten mit Jahresbeginn 2016, sollte das Recycling von Baurestmassen fördern – in der Praxis wird ein starker Umsatzeinbruch von den Betrieben erwartet. Unsere Umfrage bestätigt, dass sowohl weniger Materialsorten produziert werden als auch die Verwertungsquote massiv einbrechen könnte. Unsere Forderung nach Novellierung dieser Verordnung erhielt erst vor wenigen Wochen starke politische Unterstützung – sowohl seitens der Bundesländer als auch seitens der Kommunen wurde ein dringlicher Novel­lierungs­­bedarf erkannt“, - mit diesen Worten eröffnete Günter Gretzmacher, Präsident des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (BRV), eine Tagung, die vom BRV organisiert wurde. Gleichzeitig wurde in der Tagung die neue Richtlinie für Recycling-Baustoffe vorge­stellt, die alle relevanten technischen wie rechtlichen Anforderungen zusammenfasst.

„Ein Novellenentwurf zum Altlastensanierungsgesetz wurde schon 2015 in Vorbegutachtung gesendet – derzeit laufen aber sehr viele Arbeiten zur Novellierung der Recycling-Baustoffverordnung, die aufeinander abzustimmen sind“, stellt Evelyn Wolfslehner, Leiterin der Rechtsabteilung des BMLFUW, fest. Für die Recycling-Wirtschaft ist der Altlastenbeitrag von Relevanz. Dieser beträgt derzeit 9,20 € pro Tonne deponiertem bzw. nicht ordnungsgemäß verwertetem mineralischen Bauabfall. Dieser Beitrag soll stark angehoben werden, um die Finanzierung der noch zu sanierenden Altlasten zu sichern. Wolfslehner stellt dabei anhand der Statistik die Aufbringungssituation dar, die bis 2014 eine fallende Tendenz gezeigt hat und erst 2015 wieder anstieg. „Rund 50 Millionen Beiträge jährlich werden benötigt“, so Wolfslehner, die damit die geplanten Steigerungen des Beitrages rechtfertigt.

Andreas Westermayer zeigt anhand von konkreten Beispielen aus Niederösterreich auf, dass der Altlastenbeitrag – obwohl „nur“ als Finanzabgabe gedacht – wie eine Strafe für Verwaltungsübertretungen empfunden wird. Beispielsweise ist für die unerlaubte Lagerung von Recycling-Baustoffen das 16-fache an Altlastenbeitrag gegenüber der Strafe nach Abfallwirtschaftsgesetz angefallen. Nebensatz: Die Verwaltungsstrafe kam nicht zu tragen, die Beitragsschuld nach ALSAG trotzdem. Problematisch wird dabei die Frage des Grundwassers in Zusammenhang mit dem Begriff „Zulässigkeit“ gesehen. Die derzeitige Bestimmung der Recycling-Baustoffverordnung, nämlich sich auf das hundertjährige Hochwasser zu beziehen, zeigt sich als vollkommen unpraktikabel, da in vielen Fällen nicht bekannt.

In der Diskussion werden vielfach die Forderungen erhoben, das Thema „Zulässigkeit“ genauer festzulegen – ob durch Eingrenzung des Abfallbegriffes oder durch Bezug auf die Recycling-Baustoffverordnung, um die derzeit schwammige Formulierung zu entschärfen. Gretzmacher fordert in diesem Zusammenhang, auch die Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B ins vorzeitige Abfallende zu nehmen, um dadurch Diskussionen über den Altlastenbeitrag von vornherein heraus zu nehmen. 

Christine Hochholdinger, Leiterin der technischen Abteilung der Abfallsektion des BMLFUW, stellt die Kernpunkte der neuen Recycling-Baustoffverordnung vor. „Eine Novellierung der Verordnung steht bevor, die Notifikation bei der EU ist eingeleitet“, kündigt Hochholdinger an. Zentrale Inhalte der Novelle sind die Anhebung der Kleinmengengrenze, die Rücknahme der Einsatzbeschränkung in Bezug auf die HGW100 – Regelung, die Verschlankung der Grenzwertanforderung und auch die Nachjustierung (Anhebung) einzelner Grenzwerte.

Hochholdinger betont die Notwendigkeit der Verordnung insgesamt, schon alleine aus der starken Konkurrenz der günstigen Primärrohstoffe. Zudem gebe es ein Überangebot gewisser Recycling-Baustoffe und fehlende Verwertungsmöglichkeiten. Durch die nun geforderte Schadstofferkundung von Gebäuden vor Abbruch wird eine Verbesserung der Umweltqualität gefordert. Schad- und Störstoffe sind vor dem Abbruch bzw. der Sanierung im Rahmen des Rückbaus zu entfernen. Darüber hinaus ist eine konkrete Trennpflicht der Hauptbestandteile gefordert. Das Thema verwertungsorientierter Rückbau ist zentraler Inhalt der Verordnung, der auch vom Bauherrn zu verantworten und zu dokumentieren ist. Seitens des BRV wird das Thema stark unterstützt, eine Liste der rückbaukundigen Personen wird auf der Homepage www.brv.at schon seit dem Vorjahr angeboten.

Zur Novelle stellt Hochholdinger fest, dass es für Linienbauwerke Erleichterungen geben soll, auch die Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung bei der Eingangskontrolle soll entfallen. Die Weitergabe der Rückbau-Dokumentation ist nur im Falle von Recycling notwendig. Die Mengenschwelle von 100 Tonnen werde angehoben werden, derzeit stehen 750t zur Diskussion. Auch die Regelung für Einkehrsplitt wird gestrichen. Hinsichtlich der HGW100-Forderung wird nun Abstand genommen werden – die Einsatzbereiche werden erweitert. Auch die Verwertung auf der Baustelle direkt soll erleichtert werden. Insgesamt soll der Parameterumfang, wie seitens des BRV von Anfang an gefordert, eingeschränkt und die Grenzwerte angepasst werden. Dabei werden auch geogen erhöhte Werte berücksichtigt – die Forderung der Einhaltung der Grenzwerte der Inertabfalldeponie wird gestrichen werden. Aber alles geht nicht so schnell – nach der politischen Abstimmung wird es eine verkürzte Begutachtung geben, danach könnte die Novelle mit 1. Juli in Kraft treten. 

Thomas Kasper, PORR Umwelttechnik GmbH und Vorstandsmitglied des BRV, stellt die neue normative Anforderung der ÖNORM B 3140 vor, die eine Zusammenfassung der bautechnischen Anforderungen auf Basis der europäischen Normung darstellt. „Nach 3 Entwürfen wird diese technische Grundlage mit 1. Mai erscheinen – zusammen mit den normativen Rückbauanforderung der ÖNORM B 3151 und der Recycling-Baustoffverordnung hat der BRV die Richtlinie für Recycling-Baustoffe mit Stand Jänner aktualisiert“, so Kasper. Die Norm regelt Recycling-Baustoffe, die vorher als Baustoff in Bauwerken eingesetzt waren, hinsichtlich der ungebundenen, der gebundenen Anwendung und der Verwendung im Beton. Dabei werden die neuen Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung beachtet, diese drücken sich beispielsweise auch bei der Bezeichnung der Baustoffe aus. Vergleichbar mit der bisherigen Regelung ist die Kurzbezeichnung (RA, RB, RM, RHM, RG, …) und die bautechnische Güteklasse (S bis IV). Die Umweltverträglichkeit wird mit den Bezeichnungen der Verordnung angegeben, i.a. daher mit U-A, U-B, U-E usw. Zusätzlich ist bei der ungebundenen Anwendung nunmehr auch die U-Klasse laut RVS (Richtlinien und Vorschriften des Straßenwesens), herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV), anzuführen. Beispiel: RB II 0/32, U6, U-A, also ein Recycling-Betongranulat der Güteklasse II mit bester Umweltqualität, das aufgrund eines vorzeitigen Abfallendes ohne Anwendungsbeschränkung im gesamten Bundesgebiet verwendet werden darf.

Seitens des Baustoff-Recycling Verbandes ist die Qualitätssicherung mittels des Gütezeichens für Recycling-Baustoffe dokumentierbar. Dieses Gütezeichen gibt es seit 26 Jahren – ohne Unterbrechung wird der Güteschutz auch 2016 dringend benötigt. Die Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 9. Auflage, gibt dafür die Basis. „Mit April haben wir soeben die aktuelle Liste der gütegeschützten Recycling-Baustoffe neu aufgelegt – diese dokumentiert die Produktion im Sinne der notwendigen Vorgaben, wobei eine neutrale Beurteilung durch einen Externen, nämlich den Güteschutzverband Recycling-Baustoffe, erfolgt“, so Martin Car, Geschäftsführer des BRV. 

„Der Wunsch der Bauwirtschaft war vor der Verordnung: ein Abfallende für alle Recycling-Baustoffe, mehr Rechtssicherheit, Gleichstellung mit Primärbaustoffen und Vereinfachung der Aufbereitung/Verwendung von Recycling-Baustoffen“, begann Ewald Hehenberger, MBA, Firma Held & Francke Baugesellschaft m.b.H.,  sein Referat. Dennoch betont der Vertreter der Bauwirtschaft, dass zumindest ein Teil der Recycling-Baustoffe nun ein Abfallende aufweist. Dennoch wären rund 111 Seiten neue Anforderungen (Verordnung, Erläuterungen, Normen) auch ein massiver Kostenfaktor in der Umsetzung. Alleine die Dokumentation für die Eingangsleitung erfordere vier Dokumente mit mindestens acht Seiten, in der Regel mehr. Aus ursprünglich 8 Prüfparametern für den Nachweis der Umweltverträglichkeit sind nun 23 bis über 40 Parameter erforderlich. Spürbare Auswirkungen sind derzeit größere Transportstrecken und damit höhere Kosten, steigende Annahmekosten im Recycling- und Deponiebereich, die Attraktivität von Recycling-Baustoffen sinkt; weiters gäbe es nun zu lange Vorlaufzeiten. Somit sind Recycling-Baustoffe nicht mehr konkurrenzfähig mit Primärbaustoffen, schließt der Bauvertreter.

Verstärkt wurden die Aussagen von Fr. Holy: Das neue System bringt viele Unsicherheiten – höhere Analysekosten, hoher Dokumentationsaufwand, notwendige Personalschulung und die immer geringere Risikobereitschaft der Recycling-Wirtschaft verringern die Recycling-Quote extrem.

Als Auftraggebervertreter wurde seitens der Landesstraßenabteilung des Landes Steiermark durch Franz Nöhrer klargestellt: „Die Recyclingquote ist leider bei uns stark gesunken“. Die RVS 08.15.02 war bislang ein hervorragendes Werkzeug für die Anwendung von Recycling-Baustoffen für ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat. Nunmehr werden nur mehr Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A verwendet, wobei der Personalbedarf für Dokumentation und Aufzeichnung gestiegen ist. Die Verordnung koste jährlich dem Land Steiermark 4 Mio. €.

Aus Sicht einer großen Stadt hält Senatsrat Peter Lux fest: „Selbst bei einer kleinen Aufgrabung von 200 m Standard-Wasserleitungskünette erreichen wir die Tonnengrenze von 100 t. Rund 10.000 Mal wird in Wien aufgegraben – die Anforderungen an die Tiefbauabteilungen sind groß“. In der Praxis wird damit der Novellierungsbedarf auch aus Sicht einer Stadt dringend benötigt.

Quelle: BRV

Michael Brunn

Michael Brunn

Chefredakteur

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