Rücknahmepflicht gilt auch für B2B-Vertreiber

Wie take-e-way berichtet, sieht das ElektroG keine Unterscheidung nach Vertreibern, sondern nur bei der Art der Geräte.

Daher seien auch B2B-Vertreiber zur Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten verpflichtet.

Da in der Regel der B2B-Vertreiber nur Elektro- und Elektronikgeräte an andere Nutzer als private Haushalte verkaufe, komme für ihn die 1:1-Rücknahme regelmäßig nicht in Betracht. Die 0:1-Rücknahme treffe ihn jedoch in gleichem Umfang wie den B2C-Vertreiber. Daher gelten auch die gleichen Anzeige- sowie Mitteilungspflichten nach § 25 und § 29 ElektroG.“

Das bedeutet, dass alle Marktteilnehmer, die Elektrogeräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verkaufen (sogenannte Vertreiber), egal an wen, alle Elektroaltgeräte mit weniger als 25 cm Kantenlange zurücknehmen müssen – sofern sie als stationärer Händler über 400 qm Elektro-Verkaufsfläche oder als Onlinehändler über 400 qm Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) haben. Dies gilt daher auch für kleinere Gasentladungslampen.

Quelle: Take-e-way

Michael Brunn

Michael Brunn

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