GewAbfV: Lagerung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen
Abfallentsorger und -besitzer müssen ab dem 01.08.2017 darauf achten, dass bei der Zwischenlagerung zur Transportzusammenstellung die gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01) in zwei getrennten Lagern zu halten sind.