Erfolg für gewerbliche Sammler vor Bundesverwaltungsgericht
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dürfen die Tätigkeit gewerblicher Abfallsammler nicht untersagen, wenn diese nach Ansicht der Behörde keine ausreichenden Angaben u. a. zum Umsatz nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gemacht haben.