Von der Kanzlei Pauly wurde diese Konstellation in den Blick genommen. Diese kommt zu dem Schluss: „Soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen, dürfte dem privaten Entsorger bei faktischer Mitbenutzung der örtlich vorgehaltenen Sammelinfrastruktur durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Regelfall ein auf die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Aufwendungsersatzanspruch zustehen, da er für letzteren ein kostenträchtiges Geschäft besorgt: Die ‚unbrauchbaren‘ und eigentlich mit dem ‚Restmüll‘ zu entsorgenden Alttextilfraktionen unterfallen der Überlassungspflicht des Abfallbesitzers oder -erzeugers gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hätten also grundsätzlich durch diesen entsorgt werden müssen.“
Kostenerstattung bei gewerblicher Altkleidersammlung
Hintergrund ist die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Getrennterfassung von Alttextilien. Danach müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit dem 01.01.2025 ein System zur getrennten Erfassung von Textilabfällen anbieten. Als Folge landen nun - teilweise nach Aufforderung von Kommunen, des Umweltbundesamtes und von Verbraucherzentralen - verschmutzte und unbrauchbare Textilabfälle, Lumpen, Putzlappen und sonstige Reste vermehrt in den gewerblichen Sammlungen privater Entsorger.
Quelle: Gemeinschaft für textile Zukunft






