In der Praxis stellen sich Fragen, wenn die kontrollierte Person Teil einer Unternehmensgruppe ist. In solchen Fällen sind zwei Interpretationen möglich. Die 80%-Schwelle kann entweder ausschließlich auf den Umsatz der kontrollierten juristischen Person oder auf den Umsatz der Gruppe, zu der sie gehört, gemessen werden. In seinem Urteil vom 15. Januar bestätigte der EuGH diesen Ansatz. Das Gericht entschied, dass die relevante Bewertung nicht auf die Aktivitäten der kontrollierten Gesellschaft beschränkt ist, sondern auch Aktivitäten umfassen kann, die durch Gruppenstrukturen weiter mit ihr verbunden sind.
Der Fall betraf öffentliche Aufträge zur Sammlung und Verarbeitung von Restabfällen. Diese Verträge wurden direkt im Rahmen der internen Ausnahme ohne offenes Ausschreibungsverfahren vergeben. Das niederländische Abfallwirtschaftsunternehmen AVR-Afvalverwerking BV (AVR) focht den Schied an und argumentierte, dass der Umsatz der gesamten Gruppe berücksichtigt werden müsse, um die zugrundeliegende wirtschaftliche Realität widerzuspiegeln. Laut AVR könnte ein Fokus auf den Umsatz der kontrollierten Einheit die Inhouse-Ausnahme umgehen lassen, indem Aktivitäten innerhalb einer Gruppe getrennt werden, während andere Gruppenunternehmen weiterhin auf dem freien Markt tätig sind.




